des Industrie-Verbandes Stahlschornsteine e.V. - Verband für Stahlschornsteine und Abgasanlagen

Präambel

Der Bau von Abgasanlagen und Schornsteinen aus Stahl hat an Bedeutung gewonnen. Als Folge dieser Entwicklung ergibt sich eine breites Problemspektrum, das einerseits die Entwicklung, Herstellung, Gütesicherung und Information über die Einsatzmöglichkeit dieser Anlagen betrifft und andererseits Anlass gibt, die Zusammenarbeit zwischen Forschung, Lehre, Anwendern, Überwachenden Instituten und Herstellerfirmen zu fördern, sowie Wettbewerbsverstöße zu verfolgen.

Der Begriff Stahlschornsteine umfasst auch Maste und Türme aus Stahl.

1. Name und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen ,,Industrie-Verband Stahlschornsteine e. V.” (IVS)

1.2 Sitz des Verbandes ist Nürnberg

1.3 Gerichtsstand ist der Sitz des Verbandes.

1.4 Der Verband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen.

2. Aufgaben

2.1 Der Industrie-Verband Stahlschornsteine hat die Aufgabe, die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder zufördern und zu vertreten.

2.2 Es obliegt ihm ferner die Förderung des lauteren Wettbewerbes und die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Sinne der § 13 I, II Nr. 2 UWG, 12 RabattG, 2 Zugabe-VO und 13 II, Nr. 2 AGBG auf dem Gebiet des Schornsteinbaues im Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen und der Rechtspflege.

3. Mitglieder

3.1 Stimmberechtigte Mitglieder

Stimmberechtigte Mitglieder des Verbandes können werden:

3.1.1 handelsrechtlich selbständige Unternehmen die eine regelmäßige Geschäftstätigkeit auf dem Gebiete der Stahlschornsteintechnik, nämlich Konstruktion, Herstellung und Montage von Stahlschornsteinen, in ihrem Betrieb ausüben, und nachweislich* die Gütekriterien der GGS-Umschriften "Stahlschornsteine" bzw. "Maste und Türme" erfüllen.

3.1.2 handelsrechtlich selbständige Unternehmen die eine regelmäßige Geschäftstätigkeit auf dem Gebiete der Konstruktion und Montage von Stahlschornsteinen ausüben, sofern nachweislich*  sichergestellt ist, daß auch die Herstellung nach den Gütekriterien der GGS-Umschriften "Stahlschornsteine" bzw. "Maste und Türme" erfolgt.

3.2 Nichtstimmberechtigte Mitglieder

Nichtstimmberechtigte Mitglieder können werden:

3.2.1 natürliche und juristische Personen, die die Ziele und Aufgaben des Vereins fördern, aber nicht die Voraussetzungen nach § 3.1 besitzen.

3.2.2 handelsrechtlich selbstständige Unternehmen die eine regelmäßige Geschäftstätigkeit auf dem Gebiete der Konstruktion und Herstellung von Komponenten für Stahlschornsteine, Abgasführungen und  Abgasbehandlungen ausüben.

3.2.3 Ingenieurbüros, die sich mit der Planung und/oder Prüfung von Stahlschornsteinanlagen und der Komponenten befassen,

3.3 Junior Mitglieder

Firmen nach 3.1.1 und 3.1.2 können für die Dauer von maximal zwei Jahren als nichtstimmberechtigte Mitglieder aufgenommen werden.

4. Erwerb der Mitgliedschaft

4.1 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Darlegung der für die Mitgliedschaft erforderlichen Voraussetzungen an die Geschäftsstelle des Verbandes zu richten

4.2 Über die Aufnahme entscheiden die stimmberechtigten Mitglieder in einfacher Mehrheit in schriftlicher Form

4.3 Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt mindestens 2 Jahre.

5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1 Alle Mitglieder haben Anspruch auf Information und Beratung durch die Verbandsgeschäftsführung.

5.2 Jedes stimmberechtigte Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

5.3 Jedes nichtstimmberechtigte Mitglied kann an der Mitgliederversammlung aktiv teilnehmen, hat jedoch kein Stimmrecht.

5.4 Die von den Verbandsorganen gefällten Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.

5.5 Die Mitglieder verpflichten sich, gemeinschaftlich zusammenzuarbeiten, um die in der Präambel genannten Zwecke des Verbandes zu erreichen.

5.6 Die Mitglieder sind verpflichtet die Beitragsrechnung spätestens 6 Wochen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen.

6. Mitgliedsbeiträge/Haushaltsplan

6.1 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Mitgliedsbeitrag wird für diese Periode bemessen.

6.2 Höhe des Beitrages und die Zahlungsmodalität werden gesondert, in einer Beitragsordnung, durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

6.3 Es ist jährlich ein Haushaltsplan zu erstellen

6.4 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren, mit überschneidender Amtszeit. Wiederwahl ist zulässig. Sie müssen die Rechnungs- und Kassenprüfung des Verbandes so rechtzeitig durchführen, daß ihr Bericht der Mitgliederversammlung vorliegt.

7. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

7.1 durch Liquidation des Mitgliedsunternehmens

7.2 durch einen Ausschließungsbeschluß der Mitgliederversammlung, der nur dann gefällt werden kann, wenn ein Mitglied trotz nachhaltiger Abmahnung in schwerwiegender Weise gegen den Zweck des Verbandes verstoßen hat und wenn dieser Beschluß durch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer ordentlichen Mitgliederversammlung zustande kommt.

7.3 durch Verlust der Rechtsfähigkeit oder durch Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens.

7.4 durch freiwilligen Austritt. Die Kündigung kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres mit einjähriger Frist durch eingeschriebenen Brief erfolgen.

7.5 Ist der Mitgliedsbeitrag nicht spätestens 6 Monate nach Erhalt der Rechnung bezahlt wird dies als schwerer Verstoß gemäß § 7.2 der Satzung gewertet.

8. Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

8.1 die Mitgliederversammlung

8.2 der Vorstand

8.3 der Geschäftsführer

9. Die Mitgliederversammlung

9.1 Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

9.1.1 die Genehmigung der Sitzungsprotokolle

9.1.2 die Genehmigung des Jahresrechnungsbericht

9.1.3 die Entlastung des Vorstandes

9.1.4 die Neuwahl des Vorstandes

9.1.5 die Neuwahl der Rechnungsprüfer

9.1.6 die Beschlußfassung über den Haushaltsplan

9.1.7 die Beschlußfassung über eingebrachte Anträge

9.1.8 die Beschlußfassung über Satzungsänderung

9.1.9 die Festsetzung der Beiträge

9.1.10 Beschlußfassung über das Verhalten des IVS in rechtlichen Auseinandersetzungen

9.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen durch den Vorsitzenden, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, jeweils bis zum 30.6. eines Jahres einzuberufen.

9.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn der Vorstand dies für erforderlich hält, oder mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, die Einberufung verlangen.

9.4 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist.

9.5 Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Personelle Entscheidungen erfolgen in geheimer Wahl.

9.6 Die Vertretung eines Mitgliedes, das nicht selbst eine natürliche Person ist, soll durch einen Angehörigen der Geschäftsleitung oder einen mit schriftlicher Vertretungsvollmacht ausgestatteten leitenden Angestellten erfolgen.

9.7 Die Verbandssprache ist Deutsch.

9.8  Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

10. Der Vorstand

10.1 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.

10.2 Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

10.3 Im Innenverhältnis gilt folgendes: Der stellvertretende Vorsitzende soll den Verband dann vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist, es sei denn, es wird eine Arbeitsteilung schriftlich vereinbart und beim Geschäftsführer hinterlegt.

10.4 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren, in geheimer Wahl. Wiederwahl ist möglich.

11. Der Geschäftsführer

11.1 Zur Führung der laufenden Geschäfte wird ein Geschäftsführer berufen. Dieser darf an keine Mitgliedsfirma gebunden sein.

11.2 Der Geschäftsführer wird vom Vorstand beauftragt. Die Vertragsbedingungen regelt im einzelnen der Vorsitzende, der dem Geschäftsführer Weisungen für seine Tätigkeit gibt.

11.3 In Vereinen und Verbänden, in denen der IVS als Mitglied aktiv ist, wird er durch den Geschäftsführer oder ein Mitglied vertreten.

12. Sitzungsniederschriften

12.1 Über die Beratungsgegenstände und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes werden vom Geschäftsführer Niederschriften angefertigt

12.2 Sie sind vom Vorstand zu unterzeichnen.

13. Veröffentlichungen

13.1 Der Verband ist berechtigt durch den Vorstand fachliche Veröffentlichungen, die dem Vereinszweck entsprechen, vornehmen zu lassen.

13.2 Sie sind vom Vorstand zu unterzeichnen.

14. Ausschüsse/Arbeitskreise

14.1 Bei Bedarf beruft der Vorstand besondere Ausschüsse ein.

14.2 Sofern ein Ausschuß auf Dauer bestellt wird, bedarf es der mit einfacher Mehrheit zu fassenden Zustimmung der Mitgliederversammlung.

15. Auflösung des Verbandes

15.1 Der Verband wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst.

15.2 Dieser Beschluß kann nur mit ¾ Mehrheit der Mitglieder auf einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung gefaßt werden und ist vorher mit der Einladung in der Tagesordnung schriftlich anzukündigen.

15.3 Im Falle der Auflösung des Verbandes soll das vorhandene Vereinsvermögen dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung mit der Auflage zufließen, es dem in der Präambel zur Satzung genannten Förderungszweck in geeigneter Weise zuzuführen.

 

* Der Nachweis des Einhaltens der Gütekriterien kann erfolgen

a) durch das Recht zum Führen des RAL-Gütezeichens mit der entsprechenden Umschrift

b) durch einmal jährlich stattfindende Fremdprüfungen aller beteiligten Vertragspartner durch die GGS oder eine vom IVS anzuerkennende Stelle. Die Kosten der Prüfung trägt das Mitglied.

 

Nürnberg, den 15.04.2002

Der Vorstand

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